So hoch sind Anschaffungskosten und Wartungskosten
Die Rauchmelderpflicht bedeutet in vielen Fällen Mehrkosten für die Mieter. Denn der Wohnungseigentümer, der in der Regel für Einbau und Wartung der Rauchmelder verantwortlich ist, kann die Anschaffung und den Unterhalt der Geräte auf den Mieter abwälzen.
Grundsätzlich kann der Vermieter die Anschaffungskosten für die Rauchmelder als Modernisierungsmaßnahme geltend machen. 11 Prozent der Kosten können auf die Jahresmiete umgelegt werden. Oder bei Miete der Geräte kann diese in die Betriebskosten mit einfließen.
Allerdings ist bei der Kostenumlage die Rechtslage nicht ganz eindeutig, vor allem was die Umlage der Kosten für Rauchmelder-Miete und jährliche Rauchmelder-Wartung betrifft. Nach §559 BGB dürfen Kosten für Modernisierungsmaßnahmen umgelegt werden. Nach allgemeingültiger Rechtsauffassung gilt die Montage von Rauchmeldern als solche. Die Kaltmiete darf um 11% der aufgewendeten Kosten angehoben werden.
Da die Kosten für die Anschaffung und Installation (bei Selbstmontage) jedoch so gering ausfallen in Bezug auf die monatliche Mieterhöhung, trägt der Vermieter die Kosten in der Regel allein. Die Höhe der Beträge ist in der Regel überschaubar. Gute Rauchmelder gibt es ab ca. 20 Euro und die Geräte sind einfach montierbar. Laut Mieterbund kostet die Ausstattung einer Dreiraumwohnung mit Rauchmeldern demnach zwischen 50 und 100 Euro.
Wird dafür eine Firma engagiert, können sich die Kosten allerdings schnell verdoppeln und verdreifachen.
Viele Vermieter oder Hausverwalter bevorzugen diese Methode und oftmals wird nicht das günstigste Angebot eingeholt.
Was die Kostenumlage für Miete der Geräte betrifft, hat das LG Magdeburg 2011 dafür entschieden und die Kosten zu den "sonstigen Betriebskosten" gezählt (§2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung). Es gibt jedoch auch andere Gerichtsurteile diesbezüglich.
Die Kosten für die Wartung sind in jedem Fall umlagefähig. Diese Entscheidung wurde vom BGH mehrfach bestätigt.
Sonderfall Miete
Ob die Miete von Rauchmeldern als sonstige Betriebskosten geltend gemacht werden können, ist juristisch umstritten. Wenn überhaupt, dann sind die Kosten sind nur umlegbar, wenn sie als sonstige Betriebskosten im Mietvertrag klar definiert sind bzw. im Rahmen einer Veränderung der Betriebskosten in den Mietvertrag aufgenommen wurden, so die Rechtssprechung bislang.
Als Vermieter oder Mieter sollten Sie deshalb Ihren Mietvertrag dahingehend prüfen bzw. ergänzen.
Es gibt aber auch gegenteilige Gerichtsurteile. Das Landgericht Hagen hat in einem entsprechenden Fall am 04.03.2016 entschieden, dass Mietkosten für Rauchmelder nicht umlegbar sind. Der Grund: Die Mietkosten treten an Stelle der Anschaffungskosten, die keine Betriebskosten darstellen.
Deshalb: Vermieter, die sicher die Kosten der Rauchmelder auf die Miete umlegen möchten, sollten sie kaufen.
Von der Rauchmelderpflicht profitieren Immobiliendienstleister wie die Firma Techem, die Gas-, Heizung- und Wasserzähler ablesen. Hinzu kommt jetzt das neue Geschäftsfeld des Rauchmelderservices. Vermieter oder Hausverwaltungen greifen gerne auf die Dienste solcher Firmen zurück - zum Leidwesen der Mieter. Denn die anfallen Kosten werden als Teil der Umlagekosten an den Mieter weitergegeben. Es besteht also kein Bedarf, das günstigste Angebot zu wählen.
Beispielrechnung:
Die Firma Techem bietet an, vier Rauchmelder für 208 Euro (netto) zu installieren. Der Wartungsservice per Funk (niemand muss in die Wohnung) kostet jährlich 15 Euro.
Bei entsprechender Umlage trägt ein Einzelmieter die Gesamtkosten von 223 Euro (netto). Bei einem Mehrparteien-Haus werden die Kosten nach Anteil der Wohnfläche umgelegt.
Im Vergleich zum einmaligen Kauf von Geräten á 20 Euro und bei Selbsdurchführung der jährlichen Funktionsprüfung entstehen hier deutlich höhere Kosten.
Inwieweit Mieter bei der Anschaffung & Wartung der Rauchmelder ein Mitspracherecht haben, ist umstritten. Sollten die Geräte auf eigene Kosten angeschafft und eingebaut werden, riskiert der Mieter, dass der Vermieter nein sagt und seine eigenen Geräte installiert.
Die Umlagefähigkeit von Mietkosten für Rauchmelder ist rechtlich umstritten. Der Mieterbund mahnt deshalb zur Vorsicht und rät Mietern die Zulässigkeit der Umlage zu prüfen. Unter Umständen sind Sie als Mieter nicht zur Zahlung verpflichtet. Denn die Rauchmelder-Miete muss als Betriebskosten klar definiert sein. Alle Änderungen müssen rechtzeitig angekündigt werden.
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