Im Freistaat Sachsen ist die Rauchmelderpflicht zum 1.1.2016 beschlossen worden – doch zunächst nur für Neu- und Umbauten. Das bedeutet, dass 99 Prozent der Wohnungen in Sachsen ohne Rauchmelder bleiben, da es sich hier um Bestandsbauten handelt. Es sei denn die Hauseigentümer rüsten freiwillig nach.
Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung“ (SächsBO) wird dem § 47 (Aufenthaltsräume) folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Das bedeutet: Verantwortlich für den Einbau ist der Wohnungseigentümer, die Wartung der Rauchmelder obliegt dem Mieter.
Die Rauchmelderpflicht in Sachsen greift zu kurz, wenn nur ein so geringer Prozentteil aller Wohnungen im Freistaat mit Rauchmeldern ausgestattet ist. Wie wichtig die kleinen Geräte als Lebensretter und Frühwarner sind, sollte mittlerweile jedem klar sein.
Nach wie vor gibt es in Deutschland jährlich hunderte Brandtote zu beklagen, die durch das giftige Rauchgas erstickt sind. Folgerichtig gehandelt – und das Rauchmelder Gesetz auf Bestandsbauten ausgeweitet – haben zuletzt die Bundesländer Thüringen und Saarland . In Thüringen müssen bis Ende 2018 alle Altbauten mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet werden, im Saarland bis Ende 2016.
Wohnungseigentümer oder Mieter müssen jedoch nicht warten bis die Rauchmelder per Gesetz verordnet werden. Die Geräte können jederzeit eigenverantwortlich installiert werden. Als Mieter sollte man sich jedoch unbedingt mit dem Vermieter abstimmen. Es könnte sonst passieren, dass der Vermieter bestimmt, die eingebauten Rauchmelder wieder entfernen zu lassen um eigene Geräte zu montieren.
In den meisten Bundesländern sind die Wohnungseigentümer, also die Vermieter, für den Einbau und die Wartung der Rauchmelder verantwortlich. Sie bestimmen, welche Rauchwarnmelder installiert werden. Auch in Sachsen ist das so geplant. Wer die Wartung übernehmen soll, ist noch ungeklärt
Wo die Geräte angebracht werden müssen und wie oft die Wartung erfolgen muss, ist in der DIN Norm 14676 geregelt.
Die Auswahl der Rauchwarnmelder obliegt den Vermietern. Das Angebot auf dem Markt ist riesig. Die Preise schwanken zwischen 15,- € und 100,- € pro Gerät. Kosten für Anschaffung, Montage können auf die Miete umgelegt werden.
Natürlich müssen auch die Rauchmelder gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen. Nur Rauchmelder nach DIN EN 14604 sind zulässig für den Einbau. Es gibt verschiedene Arten von Rauchmelder. Was die einzelnen Geräte können und was sie taugen, erfahren Sie in unserem Rauchmelder Check Testbericht .
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