In Hessen gibt es seit dem 24.06.2005 die Rauchmelderpflicht für alle Neu- und Umbauten. Die Frist für die Nachrüstung in Bestandsbauten endet am 31.12.2014.
Das bedeutet konkret, dass nach der Hessischen Bauordnung, kurz HBO, ab 2015 für alle Wohnungen gilt:
Die Räumlichkeiten müssen entsprechend der Auflagen mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Für Mieter gilt in der Regel: Bleiben Sie entspannt, derVermieter ist hier in der Pflicht und muss sich um Einbau und Wartung kümmern.
HBO §13, Absatz 5
(5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.
Änderung der HBO ab 06.07.2018
Der Brandschutz wird in § 14 geregelt. Die Rauchmelderpflicht gilt ab dann nicht mehr nur für Wohnungen. Betroffen sind alle Räume, in denen Menschen schlafen. Dadurch wird die Sicherheit etwa in Kindergärten, Pensionen, etc. erhöht.
Derzeit gibt es keine Kontrollen einer Behörde, die überprüft ob überall Rauchmelder installiert sind. Wichtig ist es aber diese Sicherheitsvorschrift zu beachten, um immer Versicherungsschutz zu haben.
Je ein Rauchwarnmelder muss in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen, montiert sein.
Die Montage der Rauchmelder obliegt den Eigentümern (Vermietern) der Wohnung. Für die Wartung der Geräte sind allerdings die Mieter verantwortlich.
Durch die Rauchmelderpflicht in Hessen müssen Rauchwarnmelder montiert werden, das bedeutet, dass für Kauf, Installation und Wartung Kosten entstehen. Diese trägt der Eigenheim Besitzer selbst. In Mietswohnungen werden die Kosten vom Vermieter getragen, welcher diese jedoch anteilig auf die Nebenkostenabrechnung schlagen wird. Häufig wird Montage und Wartung auch von einer Firma übernommen, wenn zum Beispiel bereits eine Firma für die Heizkostenabrechnung verantwortlich ist, bietet sich das an.
Die Umlegbarkeit der Kosten auf die Nebenkostenabrechnung sowie Mietserhöhungen, die aufgrund der Montage von Rauchmeldern auf Mieter zukommen können, werden inzwischen kontrovers diskutiert.
Derzeit gilt, dass Vermieter einen Modernisierungszuschlag erheben können wenn sie die Räume mit Rauchmeldern ausstatten. Das wären etwa elf Prozent der Montage- und Anschaffungskosten jährlich. Die Wartungskosten können auf die Betriebskosten geschlagen werden, wenn das im Mietvertrag so geregelt ist.
Sicherlich will das Gesetz zum Einbau der Rauchmelder die Bewohner eines Gebäudes schützen, so dass ein vernetztes Treppenhaus durch Funkrauchmelder von Vorteil wäre. Das gilt allerdings nicht als Pflicht und birgt die Gefahr von Fehlalarmen.
Wichtig ist lediglich, dass die Rauchmelder (zum Beispiel von Gira oder Abus) nach DIN 14676 angebracht sind. Das ist die offizielle deutsche Norm für Rauchmelder in Wohnhäusern – Das betrifft Montage, Betrieb und Wartung.
Vermieter, die der Rauchmelderpflicht nicht nachkommen, können seit der Neuregelung der HBO seit Juli 2018 mit einem Bußgeld von bis zu 500.00 Euro sanktioniert werden. Die tatsächliche Höhe des Bußgeldes wird von der Bauaufsicht festgesetzt und wird an der Anzahl der betroffenen Menschen bemessen.
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